Satzung der PRO EQUIS Stiftung
Satzung der PRO EQUIS Stiftung (Auszug)
Die Eulenmühle in Ingelheim ist ein ganz besonderer Ort. Wenn man den Berg ins Selztal hinunter fährt, ist man wie in einer anderen Welt. Obwohl sie so nah am Rhein-Main Gebiet liegt, ist es wie in einer Oase der Ruhe und Beschaulichkeit.
Um diesen Ort zu erhalten, den dort lebenden Tieren eine lebenslange Bleibe zu bieten und all das, was wir in über 10 Jahren mit dem Verein PRO EQUIS e.V. erarbeitet haben dauerhaft zu erhalten, haben wir diese Stiftung gegründet. Die PRO EQUIS Stiftung wird nach dem Tod von Wiltrud und Norbert Heine Erbe der Eulenmühle und ein 5köpfiger Vorstand wird dafür sorgen, dass dieses Projekt weitergeführt wird.
Präambel
Die PRO EQUIS Stiftung soll das Hofgut Eulenmühle als Ort erhalten, der Pferde aus Notsituationen aufnimmt und Kinder und Erwachsenen einen Ort der Entspannung durch Erleben von Natur und Tieren bietet. Leitmotiv ist Achtung und Respekt gegenüber empfindenden Wesen und Wertschätzung einer intakten Natur. Die Eulenmühle soll in diesem Sinne auch nach dem Tod der Stifter Norbert und Wiltrud Heine erhalten bleiben.
Die PRO EQUIS Stiftung soll als "best practice" Beispiel dazu ermutigen die Stiftungszwecke zu teilen und mit Engagement zu vertreten. Mit geeigneten Veranstaltungen sollen sowohl Belange des Tierschutzes, als auch integrative Maßnahmen zur Förderung benachteiligter Kinder realisiert werden.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen „PRO EQUIS Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Ingelheim.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung
- des Tierschutzes mit dem Schwerpunkt Pferdeschutz
- von Kinder- und Jugendlicher im achtsamen Umgang mit Tieren und untereinander
- des Natur- und Umweltschutzes.
Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
- die Aufnahme und dauerhafte artgerechte Versorgung von Notfallpferden auf dem Pferdeschutzhof Eulenmühle
- Information und Hinwirken auf artgerechte Pferdehaltung und artgerechtes Reiten
- die Schulung von Kindern im achtsamen Umgang mit Tieren und miteinander
- die Förderung und Durchführung von Vorhaben und Projekten, die sowohl unmittelbare Hilfe für Pferde in Notsituationen bieten, als auch langfristige Wirkung zeitigen
- die mittelbare und unmittelbare Einsatz zur Förderung der Rechte von Tieren
- Beachtung und Umsetzung relevanter Maßnahmen zum Schutz von Natur und Umwelt
- Schulungen, Seminare, Kurse und Veranstaltungen zugunsten des Tierschutzes sowie von
Belangen des Natur- und Umweltschutzes.
Nach dem Tod der Stifter sollen alle Tiere der Stifter sowie des Pferdeschutzvereins „Eulenmühle - PRO EQUIS e.V.“ bis zu ihrem Ende ein artgerechtes Leben auf dem Hofgut Eulenmühle führen können.
(3) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben sowie die Mitglieder des Vorstandes erhalten keine Zuwendungen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) zur Förderung der zuvor genannten steuerbegünstigten Zwecke, für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuer-begünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO), sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung der Stiftungszwecke Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4
Vermögen der Stiftung, Verwendung des Stiftungsvermögens
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus
- dem Grundstockvermögen (bei Stiftungserrichtung: 25.000 Euro)
- dem zum Verbrauch bestimmten Vermögen (bei Stiftungserrichtung: 5.000 Euro)
- Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) und
- daraus erwirtschafteten Erträgen
Die Stifter beabsichtigen, nach ihrem Tod ihre Immobilie Eulenmühle der Stiftung zu übertragen, die dann Teil des Grundstockvermögens werden und dauerhaft erhalten bleiben soll.
- Das Grundstockvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten; Umschichtungen des Grundstockvermögens sowie des Verbrauchsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zu Stiftungszwecken verwendet werden. Das Grundstockvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.
(4) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen nur zu, wenn sie ausdrücklich zu seiner Erhöhung bestimmt sind; ansonsten wachsen sie dem zum Verbrauch bestimmten Vermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Über die Annahme jeglicher Zustiftungen und Spenden entscheidet der Vorstand.
(5) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Erträgen des Grundstockvermögens, aus dem zum Verbrauch bestimmten Vermögen sowie aus Spenden und sonstigen Zuwendungen der Stifter und dritter Personen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(6) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Steuerrechts dies für steuerbegünstigte Zwecke verfolgende Stiftungen zulassen.
(7) Das unantastbare Vermögen und das zum Verbrauch bestimmte Vermögen sowie die jeweiligen Zuwendungen, Erträge und Aufwendungen sind in der Buchführung voneinander zu trennen.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organ der Stiftung
- Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Für den Sach- und Zeitaufwand kann der Vorstand eine der Höhe angemessene Pauschale als Ausgabenersatz beschließen.
- Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Zusammensetzung des Vorstandes
- Der Vorstand besteht zu Lebzeiten von Norbert und Wiltrud Heine zumindest aus diesen beiden Mitgliedern bzw. beim Ausscheiden einer der beiden aus der anderen Person, die bis zu vier Personen aus dem in Satz 4 genannten Personenkreis in den Vorstand berufen kann.
Solang beide Stifter im Vorstand sind, können sie bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder aus dem in Satz 4 genannten Personenkreis berufen.
Nach dem Tod von Norbert und Wiltrud Heine besteht der Vorstand aus fünf Personen, deren Amtszeit vier Jahre beträgt.